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   VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20.A   

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VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20.A (https://dejure.org/2022,41392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29.11.2022 - 5 K 328/20.A (https://dejure.org/2022,41392)
VG Cottbus, Entscheidung vom 29. November 2022 - 5 K 328/20.A (https://dejure.org/2022,41392)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • OVG Sachsen, 22.03.2022 - 4 A 389/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    - Einer Familie mit drei Kindern droht in Italien kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta (Anschluss an VG Würzburg, Urteil vom 10. Juni 2022 - WB W 8 K 22.50113 - und an OVG Sachsen, Urteil vom 22. Mai 2022 - 4 A 389/20.A -).

    Insoweit folgt das Gericht dem EGMR, der mit Urteil vom 23. März 2021 - 46595/19 - im Falle einer Rückführung von einer Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint hat (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris).

    Dieser erklärte im Januar 2020 gegenüber einer Delegation des Bundesamtes, dass Familien in Italien keine Obdachlosigkeit drohe (BAMF, Bericht zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien, 2. April 2020, S. 40; vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 44).

    Dadurch sind für diesen Zeitraum mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbare humanitäre Verhältnisse gewährleistet (so Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 47 unter Hinweis auf SAI-Richtlinien und SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 2020, S. 55; AIDA, Country Report Italy 2019, S. 157).

    Durch die erfolgte Gesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable Personen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di accoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55; so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 42).

    Um die zu zahlende Miete aufzubringen, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung aus dem "National Fund to support acces to rented housing" in Anspruch genommen werden (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 50).

    Denn durch die Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichts (Urteile no. 44/2020 und no. 9/2021) ist geklärt, dass die Vergabe der Sozialwohnungen nicht nach Wartezeit, sondern allein nach dem Kriterium der Dringlichkeit zu erfolgen hat (vgl. dazu Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 51ff).

    Für die Richtigkeit dieser Einschätzungen spricht, dass in einer der wenigen existierenden wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wohnsituation von international Schutzberechtigten dargelegt wird, dass Familien im Vergleich zu schutzberechtigten Einzelpersonen leichter eine Wohnung erhalten (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 53 unter Hinweis auf Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 6).

    Von den in einer wissenschaftlichen Untersuchung befragten Bewohner von informellen Siedlungen lebten über 90 Prozent dort ohne Familienangehörig (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 53 unter Hinweis auf Busetta et al., Measuring vulnerability of asylum seekers and refugees in Italy, Journal of Ethnic and Migration Studies, 2021, 596 [602]).

    Bereits zwei Monate nach der Stellung des Asylantrags in Italien ist es erlaubt, eine bezahlte Arbeit aufzunehmen (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 56ff unter Hinweis auf FA, Länderinformationsblatt Italien, Stand: 11. November 2020, S. 15; Respond, Italy country report, 2020, S. 24).

    Die SAI-Einrichtungen bieten Fördermaßnahmen an, um die Chancen von Asylantragstellern und international Schutzberechtigten auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 53 unter Hinweis auf. Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 7; Respond, Italy country report, 2020 S. 28).

    Die Gruppe der international Schutzberechtigten erhält knapp 80 Prozent des Durchschnittsgehalts von Beschäftigten mit italienischer Staatsangehörigkeit (vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 214 zit. nach Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 58).

    Die größten Beschäftigungssektoren sind der Pflegedienstleistungssektor (47,2 Prozent), die Landwirtschaft (18,6 Prozent), das Baugewerbe (16,6 Prozent) sowie der Sektor Handel, Verkehr, Wohnungswesen und Gastronomie (16,2 Prozent) (Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 59 unter Hinweis auf Dotsey/Lumley-Sapanski, Temporality, refugees and housing: The effects of temporary assistance on refugee housing outcomes in Italy, Cities 2021, S. 4; ähnliche Zahlen werden in anderen Veröffentlichungen benannt, vgl. de Sario, Migration at the crossroads - the inclusion of asylum seekers and refugees in the labour market in Italy, 2020, S. 206).

    In dieser Situation kann eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht mehr durch das Verhalten von Einzelpersonen, sondern nur noch durch engmaschige staatliche Kontrollen und spürbare Sanktionierungen von Arbeit- und Auftraggebern bei Verstößen erreicht werden (vgl. zum Ganzen Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 61; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 B 52.22 -).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Ausgeschlossen wäre eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nur, wenn dem Antragsteller im Staat der Schutzgewährung die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen die Gewährleistungen des Art. 4 EU-GR-Charta droht (EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a. - und Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Juris Rn. 85) und dessen Umsetzung ins nationale Recht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient.

    Die Anwendung dieser Vermutung ist nicht disponibel, sondern zwingend (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Rn. 41).

    Die zur Widerlegung dieser Vermutung besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - Juris Rn. 90).

    Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 - Juris Rn. 88).

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. - Juris Rn. 85).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Bei der für jedes einzelne Familienmitglied anzustellenden Gefahrenprognose ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in das Zielland der Abschiebungsandrohung zurückkehrt (vgl. BVerwGE 166, 113-125, Rn. 15).

    Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwGE 166, 113-125, Rn. 17).

    Die Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Gefahrenprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-) besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (BVerwGE 166, 113-125, Rn. 18).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob die in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - aufgestellte Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverbund auch dann gilt, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat, bislang offen gelassen (Beschl. v. 15.8.2019 - 1 B 33.19 -, juris Rn. 4).

    Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (BVerwGE 166, 113-125, Rn. 17) .

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Die Gefahr muss nämlich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt erscheint (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - Juris Rn. 21).

    Bloße Spekulationen oder hypothetische Umstände scheiden indes als Grundlage für die Beurteilung dafür aus, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK droht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - Juris Rn. 13).

    Je länger der Zeitraum der durch die Hilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss allerdings die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - Juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Ebenso wenig ist dies jenen Judikaten zu entnehmen, die eine Rückführung nach Italien wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK ablehnen (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - Juris Rn. 41).

    Schwarzarbeit ist in Italien weit verbreitet; etwa zehn Prozent der Bevölkerung arbeitet in diesem Bereich (OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A - Juris Rn. 130 f.).

    Unzumutbar ist die Tätigkeit in der Schattenwirtschaft auch nicht im Hinblick auf das Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit (a. A. OVG NRW, Urt. v. 20. Juli 2021 - 11 A 1674/20.A -, juris Rn. 136).

  • OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19

    Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    - Zur Rückkehrprognose bei im Inland gegründeter Familie (Anschluss OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 -).

    Diese Frage ist zu bejahen (OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 - Juris Rn. 93; Bay. VGH, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 13a B 20.30347 - Juris Rn. 18).

    Insoweit kommt es darauf an, ob ihnen die gemeinsame Ausreise möglich und zumutbar ist (vgl. zur Rückkehr ins Heimatland eines Ehegatten einer gemischtnationaler Ehe: OVG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2022 - 4 LB 20/19 - Juris Rn. 94).

  • EGMR, 04.10.2016 - 30474/14

    ALI AND OTHERS v. SWITZERLAND AND ITALY

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14).

    Bereits 2016 hat der EGMR festgestellt, dass kein Grund zu der Annahme besteht, dass die italienischen Behörden bei eventuell auftretenden Schwierigkeiten nicht angemessen helfen würden (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016 Nr. 30474/14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2022 - 11 A 1138/21

    Zuständigkeit eines anderen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens durch

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Bereits die SIPROIMI-Unterkünfte (vormals SPRAR-Unterkünfte) wiesen einen Standard auf, der nach Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe jenen Garantien entspricht, die nach dem Urteil des EGMR vom 14. November 2014 (Application no. 29217/12 Tarakhel v. Schweiz) abgegeben wurden (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrern, in Italien, Januar 2020, S. 39ff, 53 sowie SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Aktuelle Entwicklungen, Ergänzung zum Bericht vom Januar 2020, 10. Juni 2021, S. 6 f.; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 138, www.asylumineurope.org; AIDA, Country Report: Italy-2020 Update, Juni 2021, S. 107 ff., www.asylumineurope.org; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A - Juris Rn. 82).

    Darüber hinaus stellte der Katastrophenschutz Erstaufnahmeplätze für ukrainische Flüchtlinge zur Verfügung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 11 A 1138/21.A - Juris Rn. 76f unter Hinweis auf SFH, Auskunft an das Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 29. April 2022, S. 4; ZDF heute, Ukraine Flüchtlinge, Hilfsbereitschaft auf Italienisch, vom 20. März 2022, https://www.zdf.de/nachrichten/politik/fluechtlinge-italien-ukraine-krieg-russland-100.html; RAI Tagessschau, 35.000 Geflüchtete aus der Ukraine in Italien, vom 14. März 2020, https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/articoli/2022/03/tag-fluechtlinge-ukraine-italien-draghi-786ba9a9-2fdd-420a-9900-a57e643b9ebe.html).

  • EGMR, 23.03.2021 - 46595/19

    M.T. v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Insoweit folgt das Gericht dem EGMR, der mit Urteil vom 23. März 2021 - 46595/19 - im Falle einer Rückführung von einer Mutter mit zwei minderjährigen Töchtern eine Verletzung von Art. 3 EMRK verneint hat (so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris).

    Durch die erfolgte Gesetzesnovelle kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass vulnerable Personen jedenfalls zeitweilig auch in den sogenannten CAS-Unterkünften (Centri di accoglienza straordinaria) angemessen untergebracht werden können (EGMR, Urt. v. 23. März 2021 - 46595/19 -, HUDOC Rn. 55; so auch Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - Juris Rn. 42).

  • BVerwG, 04.03.2015 - 1 B 9.15

    Geltung einer verspäteten Leistungsgewährung an Asylbewerber für

    Auszug aus VG Cottbus, 29.11.2022 - 5 K 328/20
    Berücksichtigt man bei nicht vulnerablen Personen eine regelmäßige Verweildauer von sechs Monaten und die allgemeinkundige Tatsache, dass ein erheblicher Teil der Asylbewerber und der als schutzberechtigt Anerkannten Italien wieder verlässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. März 2015 - 1 B 9.15 - Juris Rn. 6), wobei der vorliegende Fall ist ein augenfälliges Beispiel für diese Sekundärmigration bietet, kann von Erschöpfung der Unterbringungskapazitäten keine Rede sein.
  • VG Köln, 06.07.2020 - 12 K 7502/18
  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerwG, 19.01.2022 - 1 B 83.21

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde zur Existenzsicherung für anerkannte

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 409.98

    Ausländerrecht - Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2016 - 13 A 63/16

    Aufrechterhalten eines Bescheids bei Ablehnung eines Asylantrags wegen der

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • BVerwG, 01.08.2022 - 1 B 52.22

    Zumutbarkeit einer Unterbringung eines Asylbewerbers in staatlichen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2020 - 7 A 11038/18

    Unzulässigkeitsentscheidung; Rückführung eines anerkannt Schutzberechtigten nach

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 B 33.19

    Revisionszulassung; Rückkehr im Familienverband als Grundlage der

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

  • BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98

    Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

  • BVerwG, 06.06.2014 - 10 B 35.14

    Asylbewerber; Asylantrag; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; beachtliche

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10656/13

    Abschiebung eines Asylbewerbers nach Italien rechtmäßig: Keine systemischen

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • EuGH, 30.05.2013 - C-528/11

    Halaf - Asyl - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2020 - 10 LA 264/19

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; internationaler Schutz

  • VG Würzburg, 10.06.2022 - W 8 K 22.50113

    Dublin-Verfahren, iranische Staatsangehörigkeit, alleinstehende Frau,

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 13a B 20.30347

    Afghanistan: Regelmäßig nationales Abschiebungsverbot für Familien mit

  • VG München, 20.02.2023 - M 19 S 23.50146

    Sierra Leone: Dublin Italien: Keine aufschiebende Wirkung; Eurodac-Treffer; Keine

    Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, die systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien ganz überwiegend verneint (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2022 - 24 B 22.50020 - juris Rn. 30 ff.; VG Cottbus, U.V. 29.11.2022 - 5 K 328/20.A - juris Rn. 31 ff.; SächsOVG, U.v. 14.4.2022 - 4 A 341/20.A - juris Rn. 29 ff.; OVG MV, U.v. 19.1.2022 - 4 LB 68/17 - juris Rn. 22 ff.; OVG RhPf, B.v. 9.4.2021 - 7 A 11654/20.OVG - juris S. 6).

    Die bevorzugte Behandlung vulnerabler Personen führt demnach dazu, dass die Situation der Antragstellerin gegenüber anderen Dublin-Rückkehrenden erheblich verbessert ist (vgl. etwa VG Cottbus, M 19 S 23.50146 U.v. 29.11.2022 - 5 K 328/20.A - juris Rn. 43 ff.; VG Bayreuth, B.v. 27.10.2022 - B 8 S 22.50212 -juris Rn. 34; VG Stuttgart, U.V. 21.7.2022 - A4 K 1253/22 -juris Rn. 35).

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